Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
§ 7a.
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
- 2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
- 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
- 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
- 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
- Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
20008051
Dokumentnummer
NOR40243289
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