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§ 7 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Restzuckergehalt

§ 7.

(1) Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.

(2) Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
  2. 2. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
  3. 3. mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.

(3) Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Art. 58 und Art. 64 der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40205519

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