vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Angabe des Abfüllers mittels Code

§ 8.

Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40205520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)