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§ 7 Waldfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bericht an den Nationalrat

§ 7.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach § 3 vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach § 6 Abs. 1 und 2.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40257500

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