vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Verordnung - BMF-BGBl 1996/401

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1996

§ 7

In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
  2. 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,
  3. 3. den Tag des Verbringens und
  4. 4. die Bemessungsgrundlage nach Art.4 Abs.2 UStG1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)