Beurteilung der Prüfungsergebnisse
§ 7.
(1) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen und das Gesamtergebnis sind „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu beurteilen. Das Gesamtergebnis ist dann als „mit Auszeichnung bestanden“ zu beurteilen, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsgegenstände dieses Kalkül aufweisen; die Beurteilung lautet auf „nicht bestanden“, wenn der Prüfling dieses Kalkül entweder bei der schriftlichen Prüfungsarbeit oder auch nur in einem der Prüfungsgegenstände des mündlichen Prüfungsabschnittes erhalten hat.
(2) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme durch zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet der Vorsitzende, inwieweit die Prüfung als abgelegt anzusehen oder inwieweit sie nachzuholen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092839
alte Dokumentnummer
N61949123080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)