§ 7 TabStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.2.2026

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

§ 7.

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,

  1. 1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
  2. 2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind,
  3. 3. die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Z 5).

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder derregistrierte Empfänger.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Erstattungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273474

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