Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 7.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
- 1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
- 2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind,
- 3. die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Z 5).
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder derregistrierte Empfänger.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte tabakverwandte Produkte,
- 1. die auf Antrag des Steuerschuldners unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind oder
- 2. die nachweislich in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.
(6) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
- 1. in den Fällen des Abs. 5 Z 1 der Antragsteller;
- 2. in den Fällen des Abs. 5 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die tabakverwandten Produkte in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40273494
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