§ 7 StDWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

§ 7

Sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung

(1) Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegen, in der wesentliche Fragen der Weiterverwendung geregelt werden. Die Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

08.06.2015

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