§ 7
Sonstige Bedingungen für die Weiterverwendung
(1) Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegen, in der wesentliche Fragen der Weiterverwendung geregelt werden. Die Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen.
(2) Die Bedingungen, die für die Weiterverwendung von Dokumenten im Normalfall gelten (Standardbedingungen), sind im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Hompage der öffentlichen Stelle. Die Standardbedingungen müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen. Sie müssen elektronisch bearbeitet werden können.
(3) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.
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