§ 7
Erziehung und Schulbildung
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für die Frühförderung, für den behinderungsbedingten pädagogischen und pflegerischen Zusatzaufwand in (heilpädagogischen) Kindergärten und (heilpädagogischen) Horten sowie für den sonstigen behinderungsbedingten Zusatzaufwand in inländischen Schulen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012
11.02.2014
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