§ 7
Erziehung und Schulbildung
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den behinderungsbedingten pädagogischen Zusatzaufwand für die Frühförderung, heilpädagogische Kindergärten, Entwicklungsförderung, Horte und inländische Schulen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
05.10.2020
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