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§ 7 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern

§ 7.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat jede Schlachtkörperhälfte zum Zeitpunkt des Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 gemäß Abs. 2 lit. b, 3 lit. c, 4 und 5 der genannten Verordnung zu kennzeichnen.

(2) Die nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 am Schlachtkörper anzubringende Angabe der Schlachtkörperklasse oder des geschätzten Muskelfleischanteils muss mit Buchstaben und Ziffern erfolgen, die im Fall der Stempelung mindestens 2 cm hoch sind.

(3) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften nach Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte auch die fortlaufende Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise anzubringen.

(4) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212453

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