4. Abschnitt
Klassifizierungsdienste Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben
§ 8.
(1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 mindestens acht Monate alten Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst einstufen lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Einstufung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 2 Z 2).
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20010561
Dokumentnummer
NOR40212454
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