Privatbeteiligung
§ 7.
Den Trägern der Krankenversicherung und dem Amt für Betrugsbekämpfung kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
Schlagworte
Hauptverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40217935