§ 7 SBBG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Privatbeteiligung

§ 7.

Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

Schlagworte

Hauptverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40280113

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