Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz
§ 7.
(1) Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 gelten
- 1. für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
- 2. für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.
(2) Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen derAnlage 3 Abschnitt C.
(3) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat
- 1. die Ergebnisse der Erhebungen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und
- 2. die Daten gemäß Abs. 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank
zu übermitteln.
(4) Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(5) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
- 1. Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie
- 2. Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.
- Als eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts ist die Global Location Number des Elektronischen Datenmanagements (EDM) zu verwenden. Sind mehrere Standorte betroffen, so ist für jeden Standort eine eigene Global Location Number zu verwenden.
(6) Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
- 1. die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowie
- 2. die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.
(7) Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
- 1. die Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sowie
- 2. den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.
(8) Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 5 zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Gesetzesnummer
20011323
Dokumentnummer
NOR40227251
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