Meldepflichten
§ 8.
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:
- 1. Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
- 2. Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
- 3. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
- 4. Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
- 5. durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
- 6. gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
- 7. Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 5,
- 8. Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
- 9. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1.
- Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 übermittelten Berichte alle Informationen gemäß Z 1 bis 9, ist die Übermittlung von Kopien dieser Berichte ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Gesetzesnummer
20011323
Dokumentnummer
NOR40227252
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