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§ 8 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Meldepflichten

§ 8.

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

  1. 1. Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
  2. 2. Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
  3. 3. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
  4. 4. Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
  5. 5. durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  6. 6. gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
  7. 7. Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 5,
  8. 8. Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
  9. 9. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227252

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