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§ 7 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Berechnungen im Zusammenhang mit Abgasanlagen und Verbindungsstücken:
  1. z B Steigungen und Gefälle, Verbrennungsrückstände, Querschnitte, Abkühlungsflächen, Wär- meausdehnungen, Taupunkt, Druck und Strömungsgeschwindigkeiten, Volumen- und Massen- strom, Maßstabberechnungen.
  1. 2. Berechnungen im Zusammenhang mit Feuerstätten:
  1. z B Querschnitte, Verbrennungsluftbedarf, Verbrennungsluftzufuhr, Brennstoffbedarf, Brenn- stoffwärmeleistung, Heizraumberechnung, Brennstofflagerung.
  1. 3. Berechnungen im Zusammenhang mit Energieberatung und Umweltschutz:
  1. z B Wirtschaftlichkeit, Umweltauswirkungen, Verbrennungsberechnungen, umweltrelevante Kennzahlen, Brennstoffe.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204712

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