Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Berechnungen im Zusammenhang mit Abgasanlagen und Verbindungsstücken:
- z B Steigungen und Gefälle, Verbrennungsrückstände, Querschnitte, Abkühlungsflächen, Wär- meausdehnungen, Taupunkt, Druck und Strömungsgeschwindigkeiten, Volumen- und Massen- strom, Maßstabberechnungen.
- 2. Berechnungen im Zusammenhang mit Feuerstätten:
- z B Querschnitte, Verbrennungsluftbedarf, Verbrennungsluftzufuhr, Brennstoffbedarf, Brenn- stoffwärmeleistung, Heizraumberechnung, Brennstofflagerung.
- 3. Berechnungen im Zusammenhang mit Energieberatung und Umweltschutz:
- z B Wirtschaftlichkeit, Umweltauswirkungen, Verbrennungsberechnungen, umweltrelevante Kennzahlen, Brennstoffe.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010256
Dokumentnummer
NOR40204712
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