Fachtechnologie und Sicherheit
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Brennstoffe und Verbrennungsvorgänge,
- 2. Feuerstätten (für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe),
- 3. Verbindungsstücke und Abgasanlagen,
- 4. Kehr- und Reinigungsverfahren,
- 5. Brandschutz,
- 6. Energieeffizienz und Umweltschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010256
Dokumentnummer
NOR40204711
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