vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Abschnitt

Vorgaben zum Vertriebspersonal Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken für das Vertriebspersonal
insbesondere zur Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 7.

Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken gemäß Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L Nr. 87 vom 31.03.2017 S. 1, haben auch im Rahmen von Querverkäufen ein verantwortungsvolles Verhalten des Rechtsträgers im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)