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§ 6 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets

§ 6.

Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199776

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