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§ 7 Präventionsbeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Protokolle

§ 7

Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.

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