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§ 6 Präventionsbeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Willensbildung

§ 6

Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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