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§ 5 Präventionsbeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1999

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5

(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Beirat kann beschließen,

  1. 1. eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Beirates mit der Vorbereitung von Vorschlägen zu besonderen Fragen der Gewaltprävention zu beauftragen;
  2. 2. zu den Beratungen des Beirates oder einer Arbeitsgruppe Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, beizuziehen.

(4) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.

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