Verfahren
§ 7.
(1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verarbeiten oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.
(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.
(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.
(5) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verarbeiten von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR40203033
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