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§ 7 PEV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Auswertung und Publikationen

§ 7.

(1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

  1. 1. Laufende Beobachtung und Überwachung,
  2. 2. zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
  3. 3. Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
  4. 4. Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.

(2) Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:

  1. 1. Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
  2. 2. Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  3. 3. Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  4. 4. Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  5. 5. Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  6. 6. Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
  7. 7. Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  8. 8. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
  9. 9. Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.

Schlagworte

Berichtspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40212665

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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