vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 7

(1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.

(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.

(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.

(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)