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§ 3 Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2017

Aufschläge für begünstigte Bezieher

§ 3

(1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.

(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

  1. 1. bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (=27% Rohverdienst),
  2. 2. von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),
  3. 3. von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),
  4. 4. von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),
  5. 5. von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),
  6. 6. von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),
  7. 7. von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),
  8. 8. von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),
  9. 9. von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),
  10. 10. über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

  1. 11. 10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,
  2. 12. 20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,
  3. 13. 30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,
  4. 14. 60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,
  5. 15. 100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro,
  6. 16. 120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,
  7. 17. 150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro,
  8. 18. 200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro,
  9. 19. 350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.

Schlagworte

Rezeptgebühr

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40193751

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