§ 7
Pensionskonto, Kontoprozentsatz und Aufwertung
(1) Die Beitragsgrundlagen sind für jedes Kalenderjahr im Ausmaß von 1,78 % im Pensionskonto gutzuschreiben. Dieser Betrag ist gemeinsam mit dem anrechenbaren Ruhegenussvortrag bzw. der laufenden Gesamtgutschrift aus den Vorjahren mit der Aufwertungszahl des nachfolgenden Kalenderjahres aufzuwerten. Im Kalenderjahr des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand erfolgt keine Aufwertung mehr.
(2) Die Landesregierung hat unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG die Aufwertungszahl durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
09.02.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
