§ 7
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- 1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
- 2. den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten,
- 3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
- 4. den zugerechneten Zeiträumen und
- 5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin oder der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
- 1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
- 2. eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist.
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, Oö. VKG oder VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 5 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Landesdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
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