ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
§ 7. Gehalt.
(1) Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit (§ 25 Abs. 1 erster Satz) oder aus der Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9 der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.
(3) Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2.
(4) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten. Die leitenden Beamten der Generaldirektion, denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen geregelt ist.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094897
alte Dokumentnummer
N6196320858S
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