§ 7 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

§ 7. Gehalt.

(1) Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit (§ 25 Abs. 1 erster Satz) oder aus der Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9 der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.

(3) Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2.

(4) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten. Die leitenden Beamten der Generaldirektion, denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der Zahl der Funktionen geregelt ist.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12106737

alte Dokumentnummer

N6199226371J

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