§ 7 NÖ Prostitutionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 7

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

03.12.2014

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