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§ 7 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Massenbilanzsysteme

§ 7.

(1) Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
  2. 2. das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
  3. 3. das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
  4. 4. das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums erreicht wird.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.

(3) Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251983

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