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§ 6 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Registrierung

§ 6.

(1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.

(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.

(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 33 der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.

(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251982

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