2. Abschnitt
Wahlbehörden
§ 7*)
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung hat der Vorsitzende einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde einen Stellvertreter zu bestellen; der Vorsitzende der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind. Für die Ersatzbeisitzer gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß; für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß.
(3) Als Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden können nur in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, als Beisitzer der Bezirkswahlbehörde nur in einer Gemeinde des betreffenden Verwaltungsbezirkes und als Beisitzer der Landeswahlbehörde nur in einer Gemeinde des Landes Wahlberechtigte berufen werden. Alle Mitglieder der Wahlbehörden müssen Landesbürger sein.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufen werden kann, verpflichtet ist. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.
(5) Die Mitglieder der Wahlbehörden sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Wahlbehörden müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(6) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(7) Über die Anträge gemäß Abs. 6 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(8) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012
12.08.2019
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