2. Abschnitt
Wahlbehörden
§ 7
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende hat einen der Beisitzer zu seinem Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Als Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden können nur in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte, als Mitglieder der Bezirkswahlbehörde nur in einer Gemeinde des betreffenden Verwaltungsbezirkes und als Mitglieder der Landeswahlbehörde nur in einer Gemeinde des Landes Wahlberechtigte berufen werden.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufen werden kann, verpflichtet ist. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.
(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstenganges.
(6) Über die Anträge gemäß Abs. 5 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.
26.07.2019
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