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§ 7 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Kommission

§ 7.

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
  2. 2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. 3. der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4. der Bundesarbeitskammer,
  5. 5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und
  6. 6. des Österreichischen Landarbeiterkammertags.

(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.

(4) Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.

(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

Schlagworte

Reisegebühr

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR40244356

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