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§ 8 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Aufgaben der Kommission

§ 8.

(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 und
  2. 2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).

(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR40244357

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