3. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung Vorvertragliche Informationspflichten
§ 7.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.
(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40207655
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