vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

3. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung Vorvertragliche Informationspflichten

§ 7.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.

(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207655

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)