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§ 7 L-DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2025

§ 7*)
Erleichterungen

Soweit Daten nach § 4c oder § 5 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 73/2025

04.12.2025

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