§ 7 L-DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 7*)
Erleichterungen

Soweit Daten nach § 5 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

25.01.2022

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