§ 7.
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005711
alte Dokumentnummer
N1195811295S
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