V: BGBl. Nr. 427/1989
III. Abschnitt
Tarif Versicherungssummen
§ 7
(1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
- 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling,
- 2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,
- 3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling.
(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.
(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:
- 1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling,
- 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,
- 3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling,
- 4. für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120 000 S.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Abs. 4 Z 4.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.
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