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§ 7 KDD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Evaluierung

§ 7.

Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258864

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