Prüfintervalle für Betriebskontrollen
§ 7
(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind – unbeschadet Abs. 2 und 3 – die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.
(2) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen wöchentlich durchzuführen:
- 1. Lastträger mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle an jeder Lastträgeröffnung,
- 2. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
- 3. durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung oder Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung.
(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
- 1. Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen,
- 2. Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
- 3. massive Schächte,
- 4. Lastträgerwände und Lastträgerdecken aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
- 5. Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
- 6. Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen dafür entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen.
(4) Bei Treppenschrägaufzügen, betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen, bei Fahrsteigen und Fahrtreppen sowie bei Hubtischen sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
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