Prüfungsordnung für den technischen Dienst
§ 7
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
- 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
- 4. Wehrrecht I,
- 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
- 6. Technische Systembetreuung,
- 7. Technik und
- 8. Sicherheitstechnik.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
- 2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8
jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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