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§ 8 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den Baudienst

§ 8

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
  6. 6. Bautechnischer Dienstbetrieb.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich

    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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